Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 5 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für
die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den in § 4 Absatz 1 bis 1b benannten Aufgaben,
die Förderung der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 4 Absatz 1 bis 1b benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung,
den Erlass von Rahmenrichtlinien und Empfehlungen zur Ausführung des Leistungsrechts,
die Erfassung und Auswertung der Ausgaben in den Bereichen des § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund der nach den §§ 11 und 14 vorliegenden Daten,
die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach den §§ 24, 132 und 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
die Kostenerstattung nach § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 108 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Weitere Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe ferner zuständig für
den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her.
(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen, wenn alle örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherstellen, dass
die Vorbereitung des Abschlusses der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen und Versorgungsverträge und
die Vorbereitung der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
für die in § 4 Absatz 1 benannten Leistungen gemeinsam und zentral wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck schließen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ab, die der Genehmigung der in § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aufsichtsbehörde bedarf. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 3 unter Mitwirkung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist bei der Vorbereitung der Vertragsverhandlungen und bei den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu beteiligen. Bei Verträgen und Vereinbarungen, die überregionale oder grundsätzliche Bedeutung haben, steht dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein Widerspruchsrecht zu. Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das für Soziales zuständige Ministerium. In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird.
(5) Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung gebildet.