Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

AG_SGBXII

§ 9 Brandenburger Steuerungskreis

(1) Der nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Steuerungskreis ist für die Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben zuständig.

(2) Nach diesem Gesetz hat der Brandenburger Steuerungskreis insbesondere folgende Aufgaben:

Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen der Einzelfallbearbeitung und des Vertragswesens,

Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von bedarfsdeckenden Angeboten zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung,

Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission und deren Arbeitsgruppen,

Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten Angeboten,

Definition und Bewertung von Kenn- und Zielzahlen für ein landesweites Berichtswesen und einen landesweiten Kennzahlenvergleich,

Vereinbarung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene sowie

Erarbeitung eines Systems der Wirkungskontrolle der Leistungen nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 3

Deckung des Finanzbedarfs der örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 8 § 10