Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung
AIGGebO§ 3 Auslagen
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der
gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in
die Gebühr einbezogen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf
andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird
(§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür
notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der
Auslagen bestimmt sich nach Tarifstelle 3. der Anlage. Die Auslagen sind auch
dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit
besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.