Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung

AIGGebO

§ 3 Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der

gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in

die Gebühr einbezogen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf

andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird

(§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür

notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der

Auslagen bestimmt sich nach Tarifstelle 3. der Anlage. Die Auslagen sind auch

dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit

besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

§ 2 § 4