Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung
AIGGebO§ 2 Gebührenbemessung
Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu
berücksichtigen
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit
Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.