Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 26 Anmeldung

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

§ 25 § 27