BGH Urteil vom 07.04.2006 – V ZR 144/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AKG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.
BGH, Urt. v. 7. April 2006 - V ZR 144/05 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Stadt (fortan Klägerin) beantragt die Feststellung der Ver-
pflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland (fortan Beklagte), die von
zehn näher bezeichneten Luftschutzstollen unter ihren Grundstücken derzeit
und künftig ausgehenden Gefahren auf ihre Kosten zu beseitigen.
Diese Luftschutzstollen waren im Vorfeld der Gründung der Klägerin am
1. Januar 1942 von der Wohnungs-AG, einer Tochtergesellschaft der damali-
gen H. -Werke AG, unter zwischen den Parteien im Einzelnen
streitigen Umständen bei der Errichtung der Wohnanlagen für die schnell wach-
sende Belegschaft der H. -Werke AG angelegt und nach Kriegsende
verschlossen worden.
Im Jahr 1946 stellte die Klägerin erste Einbrüche und eine Einsturzge-
fährdung bei einem der hier zu beurteilenden und einem anderen Luftschutz-
stollen fest. Für zwei weitere Stollen meldete sie am 7. März 1994 bei der da-
mals zuständigen Oberfinanzdirektion Hannover Ansprüche an, die von dieser
mit Bescheid vom 18. September 1995 abgelehnt wurden. Nach einem weiteren
Einbruch und weiteren Untersuchungen meldete die Klägerin am 2. November
2000 und am 29. Januar 2001 bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Ansprü-
che wegen der erwähnten zehn Luftschutzstollen an, die diese zurückwies.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Be-
klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob die Anlegung
der Stollen überhaupt durch das Reich veranlasst worden sei. Jedenfalls seien
etwaige Ansprüche nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfol-
gengesetzes (AKG – in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.
16 des Gesetzes v. 12. August 2005, BGBl. I S. 2354) erloschen. Sie seien mit
der Entwidmung der Luftschutzstollen entstanden. Diese sei mit dem Kriegsen-
de und dem Fortfall der Funktion der Stollen als Luftschutzeinrichtung konklu-
dent erfolgt, ohne dass es dazu noch eines ausdrücklichen Entwidmungsaktes
bedurft habe. Dass eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit erst
später eingetreten sei, ändere an dem Entstehen des Anspruchs nichts. § 19
Abs. 2 Nr. 1 AKG mache davon nur die Erfüllung etwaiger Ansprüche abhängig,
modifiziere damit aber nicht die in § 1004 BGB bestimmten gesetzlichen Vor-
aussetzungen für ihr Entstehen. Der Ausschluss von Ansprüchen entspreche
auch dem Zweck der Vorschrift, die die finanziellen Belastungen des Bundes
habe begrenzen sollen.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Im Ansatz zutreffend leitet das Berufungsgericht den von der Klägerin
geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung von Gefahren, die von den Luft-
schutzstollen ausgehen oder ausgehen werden, aus § 1004 BGB ab. Zutreffend
ist auch, dass die Beklagte nach § 25 Abs. 1 AKG nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats nur dann Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Beseiti-
gung von Luftschutzstollen, die während des Krieges angelegt worden sind,
oder der von solchen Luftschutzstollen ausgehenden Gefahren ist, wenn darge-
legt und erforderlichenfalls auch bewiesen wird, dass die Anlegung der Luft-
schutzstollen auf Veranlassung des Reichs erfolgte (Urt. v. 29. Juni 1965, V ZR
261/62, WM 1965, 977, 978; Urt. v. 24. November 1972, V ZR 191/70, WM
1973, 846, 848). Ob das hier geschehen ist, bedarf aber keiner Entscheidung.
2. Etwa entstandene Ansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls erlo-
schen.
a) Das ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht auch nicht ver-
kennt, nicht schon aus § 1 Abs. 1 AKG. Für Ansprüche auf Beseitigung einer
Eigentumsstörung gälte zwar nicht die allgemeine Ausnahme nach § 19 Abs. 1
Satz 1 AKG, wonach Ansprüche aus dem Eigentum zu erfüllen sind. Einschlä-
gig ist aber § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, wonach solche Ansprüche zu erfüllen sind,
wenn die Beseitigung der Störung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Eine solche Gefahr ergibt sich für die
hier zu beurteilenden Stollen jedenfalls aus Untersuchungen, die nach dem In-
krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes durchgeführt worden sind.
Deren Ergebnisse hat die Beklagte zwar bestritten. Das ist aber unerheblich,
weil sie zugleich behauptet hat, die Einsturzgefahr sei seit 1946 bekannt gewe-
sen.
b) Etwaige Ansprüche der Klägerin sind indessen erloschen, weil die
Klägerin sie nicht rechtzeitig angemeldet hat.
aa) Nach § 26 AKG können Leistungen aufgrund der unter anderem
nach § 19 Abs. 2 AKG zu erfüllenden Ansprüche nur verlangt werden, wenn sie
Abs. 1 Satz 1 AKG ein Jahr und beginnt grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958. Entsteht der Anspruch
nach diesem Zeitpunkt, beginnt die Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit
dem Entstehen des Anspruchs.
bb) Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
(1) Wann ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG ent-
standen ist, wird in dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht ausdrücklich be-
stimmt und lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen. Dort wird nur aus-
geführt, dass zwar nicht alle, wohl aber die in § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG bezeich-
neten Ansprüche mit einer Ausschlussfrist versehen werden sollten (Drucksa-
che zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des AKG in
BT-Drucks II/3529 S. 8). Einigkeit besteht darüber, dass es nicht genügt, wenn
der Anspruch schon dem Grunde nach angelegt war; vielmehr müssen auch die
sonstigen Voraussetzungen wie der Eintritt einer Bedingung, der Fälligkeit oder
eines Schadens eingetreten sein (Döll, AKG, § 28 Anm. 4; Féaux de la
Croix/Beyss/Tröger/Fischer/Schindelwick, AKG, § 28 Anm. B 2). Deshalb kön-
nen Ansprüche grundsätzlich auch jetzt noch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AKG entstehen, etwa Schadensersatzansprüche bei gesundheitlichen
Spätschäden (Wirth, in: Das Deutsche Bundesrecht, Gliederungsnummer VII G
10, Erläuterung des AKG S. 61 zu § 28). Ob ein Anspruch aus § 1004 BGB in
diesem Sinne schon entstanden ist, wenn seine Voraussetzungen nach bürger-
lichem Recht vorliegen oder erst dann, wenn auch die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten sind, wird in der Literatur nicht erörtert. Auch
der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. In dem
Urteil vom 19. Oktober 1978 (III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284) kam es auf die
Frage nicht an, weil es schon an einer Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
AKG fehlte. Ähnlich lag es bei dem Urteil des Senats vom 24. November 1972
(V ZR 191/70, WM 1973, 846). In dem Urteil des Senats vom 8. Juni 1965
(V ZR 28/64, WM 1965, 851, 852) ging es um den hier nicht vorliegenden Son-
derfall einer Dauerstörung durch die fortdauernde anderweitige Nutzung eines
Bunkers durch die Beklagte.
(2) In der Literatur wird § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG teilweise eine nach wie vor
erhebliche praktische Bedeutung gerade auch für Sicherungsmaßnahmen an
ehemaligen Luftschutzstollen auf nichtbundeseigenen Grundstücken zuge-
schrieben (Wirth aaO, S. 57 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Begründet wird diese
Ansicht nicht näher. Sie setzt aber gedanklich entweder eine vom Gesetz ab-
weichende Staatspraxis voraus oder dass ein Anspruch aus § 1004 BGB im
Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst entstanden ist, wenn auch die
Voraussetzungen für seine Erfüllung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten
sind. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es auf das Ein-
treten der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht ankomme, der
Anspruch vielmehr auch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 AKG entstanden sei,
wenn seine Voraussetzungen nach § 1004 BGB vorlägen. Das wäre hier das
Verschließen der Stollen nach Kriegsende, das nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bei jedem der hier in Rede stehenden Stollen vor dem In-
krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958 erfolgte.
(3) Die zuletzt genannte Ansicht teilt der Senat.
(a) Es spricht viel dafür, dass der historische Gesetzgeber des Allgemei-
nen Kriegsfolgengesetzes den Begriff des Anspruchs genauso verstanden hat
wie das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Anspruch aus § 1004 BGB unterliegt der
regelmäßigen Verjährung (BGHZ 60, 235, 238 f. [Senat]; 98, 235, 241 [Senat];
125, 56, 63; Senatsurt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM Nr. 156 zu § 1004 BGB;
v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1,
nicht abgedruckt; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035,
1036), was bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unstreitig
war (Erman/Peters, BGB, 1. Aufl., § 1004 Anm. 10; Palandt/Hoche, BGB, 14.
Aufl., § 1004 Anm. 8). Die damals anzuwendende Verjährungsfrist nach § 195
BGB a. F. begann nach § 198 BGB a. F. mit dem Entstehen des Anspruchs.
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch entsteht mit der Beeinträchti-
gung des fremden Grundstücks (Senat, BGHZ 60, 235, 240; Urt. v. 12. Dezem-
12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 2005,
241, 242). Diese Beeinträchtigung hat der Senat bereits in der Anlegung von
Luftschutzstollen auf dem fremden Grundstück als solcher gesehen, die mit
dem Fortfall der durch den Luftschutzzweck bedingten Duldungspflicht abwehr-
fähig wird, der wiederum durch Entwidmung, etwa durch Verschließen der Stol-
len, eintritt (BGHZ 40, 18, 20; ebenso Féaux de
la Croix/Beyss/Trö-
ger/Fischer/Schindelwick, aaO, § 19 Anm. 2). Darauf, ob der Hohlraum ein-
sturzgefährdet ist und eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit dar-
stellt, kommt es nicht an. Das spätere Auftreten einer solchen Gefahr ist keine
neue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden
Handlung (Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) oder
in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen
hat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt (Senat, BGHZ 60,
235, 242; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1038).
Die Annahme einer neuen Störung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem
Grundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die Beklag-
te, etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus (Senat, Urt. 8. Juni 1965,
V ZR 28/64, WM 1965, 851, 852). Daran fehlt es hier, weil die Luftschutzstollen
nach Kriegsende verschlossen und (von der Beklagten) nicht weiter genutzt
worden sind. Ein fortdauerndes Untätigbleiben der Beklagten genügt für die An-
nahme einer neuen Störung nicht (vgl. BGH, Urt. 19. Oktober 1978, III ZR 4/77,
NJW 1980, 283, 284; Döll, aaO § 19 Anm. 4, S. 145).
(b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB
werden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine
Kriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbe-
sondere nach § 19 AKG, noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das Reich
nunmehr grundsätzlich vom Bund zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 AKG. Es ändert
die Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und be-
schränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlö-
schen (§ 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes
bestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt
nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend
von § 1004 BGB von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen ab-
hängen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Ei-
gentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grundsätzlich nicht erfüllt wer-
den, sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass
dieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur
Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich
ist. Damit ändert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift
des § 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen An-
sprüche, die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat-
surt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). Für das Entstehen
des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeu-
tung.
(c) Auch der Umstand, dass die Erlöschenswirkung der §§ 1 Abs. 1, 19
Abs. 2 AKG nicht in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig
eingetreten ist, sondern nachträglich wieder entfallen konnte, wenn eine unmit-
telbare Gefahr für Leben oder Gesundheit innerhalb der Anmeldefrist des § 28
Abs. 1 AKG oder der sog. Nachsichtsfrist des § 28 Abs. 2 AKG eintrat, hilft der
Klägerin nicht. Denn auch das betrifft nicht das Entstehen des Anspruchs, son-
dern nur allein seine Durchsetzung.
(d) Die von der Klägerin befürwortete Auslegung der Vorschrift steht
demgegenüber im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift. Die Regelung war in
dem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen, der sich auf den weitgehen-
den Ausschluss von Ansprüchen gegen das Reich und seine Untergliederungen
beschränkte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber
diese Ausschlussregelung verstärkt, indem zwar nicht für alle zu erfüllenden
Ansprüche, wohl aber (unter anderen) für Beseitigungsansprüche aus § 1004
BGB (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. II/1659 S. 10
und die Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des AKG in Druck-
sache zu BT-Drucks. II/3529 S. 9) eine Ausschlussfrist eingeführt wurde, inner-
halb welcher diese Ansprüche geltend zu machen waren. Damit sollte erreicht
werden, dass baldmöglichst Klarheit über den Umfang der Belastungen eintrat
(Drucksache zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des
AKG in BT-Drucks. II 3529 S. 10 [zu § 24a]). Könnten Ansprüche aus § 1004
BGB aus Handlungen des ehemaligen Deutschen Reichs auch nach dem 31.
Dezember 1958 bzw. 1959 innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten einer
Gefahr für Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden, könnten sie selbst
nach dem Eintritt der - damals 30-jährigen - Anspruchsverjährung angemeldet
werden. Das verfehlte den Zweck des Gesetzes.
(e) Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift wird die
Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG auch nicht funktionslos. Sie
war nicht für Ansprüche aus dem Eigentum, sondern vor allem für Sonderfälle
wie Spätheimkehrer oder Flüchtlinge aus der damaligen sowjetischen Besat-
zungszone (Féaux de la Croix, NJW 1957, 1697 ff., 1743 ff., 1744) oder den
späteren Beitritt von Staaten zum Londoner Schuldenübereinkommen (Pagen-
kopf, AKG, § 28 Anm. 1 a. E.) gedacht. Vor allem aber gilt die Ausschlussfrist
nicht allein für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus Eigentum, son-
dern etwa auch für Ansprüche aus Rechtsgeschäft oder auf Renten, die unter
den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 AKG zu erfüllen waren und zivilrechtlich
später entstehen konnten. Dem sollte und konnte § 28 Abs. 1 Satz 2 AKG
Rechnung tragen.
(f) Danach begann die Frist mit dem Verschließen der Stollen, spätes-
tens mit dem 1. Januar 1958. Sie endete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG mit dem
31. Dezember 1958. Die Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin am
2. November 2000 und am 29. Januar 2001 war deshalb verspätet.
cc) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AKG kann dem Antragsteller allerdings ge-
gen die Versäumung der Antragsfrist auf Antrag Nachsicht gewährt werden,
wenn er unverschuldet an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Dieser
Antrag könnte auch konkludent gestellt werden (BGH. Urt. v. 5. April 1965,
III ZR 58/64, WM 1965, 583, 584 f.). Ob die Klägerin hier ohne ihr Verschulden
an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war, ist angesichts der bereits 1946
aufgetretenen Zweifel an der Sicherheit der Schutzstollen fraglich, kann aber
offen bleiben. Nachsicht kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG nach Ablauf ei-
nes Jahres von dem Ende der versäumten Frist, hier also nach dem 31. De-
zember 1959, nicht mehr gewährt werden.
3. Für die von ihr angedeutete abweichende Staatspraxis der Beklagten
hat die Klägerin weder auf Vortrag noch auf Feststellungen des Berufungsge-
richts verwiesen.
4. Ist der Anspruch aber erloschen, kann offen bleiben, ob die Beklagte,
wie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Berufung auf die Aus-
schlussfrist zugleich auch die - in der Sache begründete - Einrede der Verjäh-
rung erhoben hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.01.2004 - 1 O 1139/02 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 8 U 47/04 -