Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung

ALehrV

§ 11 Weitere Anrechnungen

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für

1.
die Teilnahme an Fortbildungen,
2.
Praxisaufenthalte,
3.
Dienstreisen und
4.
krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.
§ 10 § 12