Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung
ALehrV§ 5 Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen
(1) Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können für begründete Ausnahmefälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant höher ist, Abweichungen nach oben von bis zu 20 Prozent von den in Satz 1 genannten Werten vorsehen. Für Fälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen von den in Satz 1 genannten Werten ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden.
(2) Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen. In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
(3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
(4) Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
(5) Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
(7) Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.