Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

AMTSANWALTSTV_G_2007

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinen §§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 30. November 2007

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag

§ 1