Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Absatz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebezubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzuwenden.