Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 1 Erwerb der Befähigung
Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes) abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.