Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit
(1) Zur Einführungszeit kann ein Beamter zugelassen werden, der
die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,
nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint und
das 35. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen oder Vorliegen sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.
(2) Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg kann von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.