Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 15 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Mit Erfolg geprüfte Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter mit dem Zusatz „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ oder „Amtsanwalt (b)“.
(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst nach einjähriger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg abgekürzt werden.