Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 14 Amtsanwaltsprüfung

Die Amtsanwaltsprüfung, für die die Bestimmungen über das gemeinsame Prüfungsamt in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 190; 2008 I S. 58) und die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten, findet vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen statt. Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Entscheidung nach § 27 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

§ 13 § 15