Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 4 Rechtsstellung

Die zur Ausbildung zugelassenen Beamten verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 3 § 5