Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 3 Bewerbung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu richten.

(2) Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der der Bewerber beschäftigt ist, teilt unter Beifügung der letzten dienstlichen Beurteilung mit, ob der gegenwärtige Leistungsstand von dieser Beurteilung abweicht und ob Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit bestehen. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 28. März 2008 (ABl. S. 1073) in der jeweils geltenden Fassung nebst diesbezüglicher Allgemeiner Verfügung des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz über die Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 25. September 2008 (JMBl. S. 138).

(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über seine Eignung veranlassen. Die zuständige Dienstbehörde kann den Bewerber im Einzelfall auf Wunsch des Bewerbers im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft vor der Zulassung zur Ausbildung für eine bis zu dreiwöchige Hospitation unter Anleitung eines mit der Ausbildung von Amtsanwälten vertrauten Amtsanwaltes abordnen.

§ 2 § 4