Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 6 Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

erster Abschnitt (1. bis einschließlich 4. Monat):

fachwissenschaftliches Studium I,

zweiter Abschnitt (5. bis einschließlich 13. Monat):

fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):

fachwissenschaftliches Studium II.

§ 5 § 7