Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 6 Gliederung der Einführungszeit
Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:
erster Abschnitt (1. bis einschließlich 4. Monat):
fachwissenschaftliches Studium I,
zweiter Abschnitt (5. bis einschließlich 13. Monat):
fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
fachwissenschaftliches Studium II.