Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 7 Fachwissenschaftliches Studium

Das fachwissenschaftliche Studium I und II, auf das die Bestimmungen über das fachwissenschaftliche Studium der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, findet an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt.

§ 6 § 8