Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 1 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes bestanden hat. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 ( GVBl. II Nr. 82), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37) geändert worden ist, in der jeweiligen geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2