Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,
charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.
(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.