Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und

die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.

(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.

§ 1 § 3