Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 6 Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Zeiten einer vorhergehenden tariflichen Beschäftigung im Justizwachtmeisterdienst können bis zur Dauer von zwei Monaten angerechnet werden, wenn mindestens ein Jahr derartige Aufgaben wahrgenommen worden sind.
(2) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Ausbildungsabschnitte bei den Amts- und Landgerichten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gewährt. Während der übrigen Ausbildungsabschnitte darf Erholungsurlaub nur aus besonderem Anlass gewährt werden. Während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten können unterrichtsfreie Tage unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub festgelegt werden.
(3) Im Falle von Krankheit oder bei sonstigen Unterbrechungen können Abweichungen vom Ausbildungsplan bestimmt werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.