Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 7 Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
fachpraktischer Einführungslehrgang
zwei Monate Einweisung in die grundsätzlichen Abläufe und Arbeitsweisen der Stammdienststelle der Bediensteten,
Fachtheorie I
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung,
Fachpraxis I
sechs Monate Ausbildung bei zwei Ausbildungsstationen nach Absatz 3
Fachtheorie II
ein Monat fachtheoretische Ausbildung,
Fachpraxis II
sechs Monate Ausbildung bei zwei Ausbildungsstationen nach Absatz 3
Fachtheorie III
ein Monat fachtheoretische Ausbildung und schriftliche Prüfung.
(2) Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können auf den Einführungslehrgang gemäß Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden.
(3) Die Fachpraxis umfasst folgende Ausbildungsstationen:
fünf Monate bei einem Landgericht,
fünf Monate bei einem Amtsgericht,
einen Monat bei einer Justizvollzugsanstalt und
einen Monat bei einer Staatsanwaltschaft.
Dabei sind in den Abschnitten Fachpraxis I und II jeweils fünf Monate an einem der vorgenannten Gerichte und ein Monat bei einer der vorgenannten Behörden zu absolvieren. Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann im Einzelfall statt der Ableistung der Fachpraxis an einem Landgericht nach Satz 1 Nummer 1 oder einem Amtsgericht nach Satz 1 Nummer 2 auch eine Ableistung der Fachpraxis an einem Fachgericht von bis zu einem Monat zulassen.