Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVD§ 1 Ziel und Grundlagen der Ausbildung
(1) Die Ausbildung versetzt die Justizvollzugshauptsekretäranwärterinnen und -anwärter (im Folgenden Anwärterinnen und Anwärter) in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang in die Lage, den beruflichen Anforderungen des allgemeinen Vollzugsdienstes gerecht zu werden und mit hoher fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenz zu handeln.
(2) Dazu gehören insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft, eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen
die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen durchzuführen,
die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gewährleisten,
in schwierigen Situationen Problemlösungsstrategien zu entwerfen und deeskalierend zu wirken,
sich mit hoher Motivation und Flexibilität den Anforderungen im Justizvollzug zu stellen sowie
sich eigeninitiativ weiterzuentwickeln und fortzubilden.
(3) Die Ausbildung muss sich an dem gesetzlich festgelegten Vollzugsziel und den Aufgaben des Vollzugs ausrichten, den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Resozialisierung von Straf- und Jugendstrafgefangenen berücksichtigen. Der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Einzelnorm