Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, kann von der jeweiligen Dienstbehörde zugelassen werden, wer die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und durch ein Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren als geeignet befunden wird.

(2) Die Höchstaltersgrenze des § 118 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sowie in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Einzelnorm

§ 1 § 3