Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 14 Prüfungsverfahren

(1) Die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit der Ausbildungsstelle. Sie oder er bestimmt die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen und ordnet für behinderte Anwärterinnen und Anwärter die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen an. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu Beginn der Prüfung über die Folgen von Säumnis und Täuschung zu belehren.

(2) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zum Prüfungstermin oder tritt von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es wird unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder anderweitig geeigneter Unterlagen der Nachweis des Vorliegens zwingender Gründe für die Verhinderung erbracht.

(3) Unternimmt es eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässiger Hilfe anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch unlautere Einwirkung auf Mitglieder der Prüfungskommission zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In besonders schweren Fällen kann die Prüfungskommission die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über den wesentlichen Prüfungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen.

Einzelnorm

§ 13 § 15