Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVD§ 15 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht jeweils eine Arbeit aus den Lehrgebieten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu fertigen.
(2) Die Inhalte der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden nach Vorschlag der ausbildenden Lehrkräfte von der Prüfungskommission bestimmt. Die Prüfungskommission benennt auch die zulässigen Hilfsmittel. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeiten soll in der Regel vier Zeitstunden betragen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der Prüfung zugeteilt wird. Die Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden.
(4) Die Erstkorrektur soll von den Fachdozentinnen oder Fachdozenten des Lehrgangs durchgeführt werden. Die Zweitkorrektoren werden von der Prüfungskommission bestimmt. Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mit mindestens vier Punkten bewertet wurde.
(6) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit, binnen eines Monats ihre schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einzusehen.
(7) Im Falle des Nichtbestehens darf die schriftliche Prüfung nur einmal wiederholt werden. Dabei ist die schriftliche Prüfung vollständig zu wiederholen, einzelne Bestandteile der Prüfung werden nicht erlassen. Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.
(8) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr abgeleistet hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei der obersten Dienstbehörde zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst obliegt der obersten Dienstbehörde. Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen. Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt die Leitung der Ernennungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde sowie der Ausbildungsstelle.
(9) Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
Einzelnorm