Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVD§ 18 Übergangsvorschriften
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.
Einzelnorm