Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 17 Gesamtnote und Zeugniserteilung

(1) Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung wird unter Einbeziehung der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Leistungen eine Gesamtnote gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:

1.

Gesamtabschnittsnote

(gebildet aus dem Durchschnitt der in den theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen)

25 Prozent.

2.

Schriftliche Prüfung (§ 15)

40 Prozent.

3.

Mündliche Prüfung (§ 16)

20 Prozent.

4.

Berufspraktische Lernzielkontrolle (§ 8)

15 Prozent.

§ 9 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Dabei ist die Bewertung der Laufbahnprüfung als „bestanden“ (mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“) oder „nicht bestanden“ auszuweisen.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen

das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit, § 32 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

§ 16 § 18