Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 9 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind in der Ausbildung und Prüfung nach einem System von Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut (15 – 13 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut (12 – 10 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (9 – 7 Punkte)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (6 – 4 Punkte)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (3 – 1 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (0 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Eine Leistung wird nur dann mit „ausreichend“ oder besser bewertet, wenn mindestens die Hälfte der maximal möglichen Leistung erbracht wurde.

(2) Die Bewertung der theoretischen Leistungen beruht auf den Ergebnissen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der mündlichen Mitarbeit und sonstiger Unterrichtsleistungen.

(3) Die Ausbildungsabschnittsnote setzt sich aus den Einzelnoten zusammen, wobei die Durchschnittsnote der theoretischen Leistungen und die Note der praktischen Leistung zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Für das Bestehen des Ausbildungsabschnitts müssen sowohl die theoretischen als auch die praktischen Einzelleistungen im Durchschnitt mit mindestens vier Punkten bewertet worden sein. Bei der Berechnung der Durchschnittsnoten werden nur ganze Punktzahlen gebildet. Ist die erste Dezimalstelle größer als vier, so wird aufgerundet, anderenfalls wird abgerundet. Eine Aufrundung auf vier Punkte findet nicht statt.

Einzelnorm

§ 8 § 10