Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Leistungsanforderungen nicht genügt und die Aussicht besteht, dass die Ausbildung durch die Verlängerung erfolgreich abgeschlossen werden kann, oder die angefallenen Krankheitszeiten an im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstagen zwölf Tage pro Jahr übersteigen und bei Nichtverlängerung zu besorgen ist, dass die Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Über die Verlängerung wird auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters entschieden.

(2) Im Falle nicht ausreichender Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt (§ 9 Absatz 3) entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle über die Beendigung oder Fortsetzung der Ausbildung. Eine Fortsetzung darf nur erfolgen, wenn durch die Verlängerung der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

Einzelnorm

§ 9 § 11