Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 2 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:
für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und
für die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände
die Landkreise,
die kreisfreien Städte,
die amtsfreien kreisangehörigen Gemeinden,
die Ämter sowie
die kommunalen Zweckverbände mit Dienstherrnfähigkeit.
Einzelnorm