Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 20 Kürzung von Studienzeiten
(1) Fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten können um insgesamt sechs Monate gekürzt werden, sofern die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung über die Kürzung von Studienzeiten trifft die Laufbahnordnungsbehörde.
(2) Bei Kürzungen nach Absatz 1 können Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Zusammenhängende Teile des fachwissenschaftlichen Studiums und der berufspraktischen Studienzeiten sollen grundsätzlich ungekürzt durchlaufen werden.
Einzelnorm