Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 19 Aufstiegsstudium
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die zum Regelaufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen worden sind, nehmen gemeinsam mit den Studierenden an der Ausbildung im Sinne des § 1 teil.
(2) Sind studienbegleitende Modulprüfungen, die Bachelor-Thesis oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, endet die Aufstiegsausbildung mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Nach bestandenem Aufstiegsstudium bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Einzelnorm