Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 25 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen, den berufspraktischen Studienzeiten, der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 24.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.

Einzelnorm

§ 24 § 26