Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 25 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen, den berufspraktischen Studienzeiten, der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 24.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.
Einzelnorm