Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 26 Ergebnis der Laufbahnprüfung
Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung nach § 24 ist die Gesamtnote vom Prüfungsausschuss festzustellen. Sie wird gebildet
zu 50 Prozent aus der Teilgesamtnote der fachwissenschaftlichen Module,
zu 25 Prozent aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen Module,
zu 15 Prozent aus der Note des schriftlichen Teils der Bachelor-Thesis und
zu 10 Prozent aus der Note der mündlichen Abschlussprüfung.
Die Teilgesamtnoten der fachwissenschaftlichen und der berufspraktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die zugeordneten Leistungspunkte die Gewichte darstellen. Bei den Teilgesamtnoten und bei der Gesamtnote wird eine zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
Einzelnorm