Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 5 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.
(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen vorliegen:
eine Geburtsurkunde,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren und
ein behördliches Führungszeugnis.
(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres eingestellt.
Einzelnorm