Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung und dauert in der Regel drei Jahre und sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Verwaltungsdienst abgeleistet hat. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 trifft die Laufbahnordnungsbehörde. Die Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Erfolgt eine Anrechnung im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 3, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde über die Verwendung der oder des Studierenden während der aufgrund der Anrechnung frei werdenden Studienzeiten. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes erfolgt um längstens sechs Monate und ist unzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint. Die Kürzung von Studienzeiten im Fall eines Aufstiegs richtet sich nach § 20.
(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit,
wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,
wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 und 4 höchstens zweimal und bis zu insgesamt nicht mehr als 24 Monaten verlängert werden. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 trifft die Laufbahnordnungsbehörde.
(7) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 27.
Einzelnorm