Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 12 Ablauf der Laufbahnausbildung
(1) Die Laufbahnausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende praktische und fachtheoretische Ausbildung und besteht aus den Ausbildungsabschnitten
Feuerwehr-Grundausbildung,
Einsatzdienst (Praktikum zur Grundausbildung),
Führungslehrgang I,
Einsatzdienst (Führungslehrgang I-Praktikum),
Naturwissenschaftlich-technischer Lehrgang (NWT-Lehrgang),
Behörden-/Verwaltungspraktikum,
Wahlpraktikum,
Führungslehrgang II und
Einsatzdienst (Führungslehrgang II-Praktikum).
(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme der Feuerwehr-Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung festgelegt wird. Ist die Einstellungsbehörde nicht selbst Ausbildungsbehörde, so wird der Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde festgelegt. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet, bestimmt die Ausbildungsbehörde, welche Inhalte des Ausbildungsabschnittes zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildungszeit in dem erforderlichen Umfang.