Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 11 Ziel der Laufbahnausbildung

(1) Ziel der Laufbahnausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Fähigkeit vermitteln, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

§ 10 § 12