Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 18 Zweck der Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 17 § 19