Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 17 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Die ausbildenden Personen fertigen Beurteilungsbeiträge über Leistungen und Befähigungen der Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht mehr als vier Wochen, bestätigt die ausbildende Person nur die Art und Dauer der Beschäftigung.

(3) Die Ausbildungsleitung fertigt auf Grundlage der Beurteilungsbeiträge am Ende der Ausbildung über die gesamte Dauer der Laufbahnausbildung eine abschließende Beurteilung. Die Bewertungsmaßstäbe des § 27 Absatz 1 finden Anwendung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist.

(4) Die Beurteilungsbeiträge und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungsbeiträgen oder der abschließenden Beurteilung zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 16 § 18