Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen und Anwärter spätestens sieben Tage vor der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit zur Laufbahnprüfung zu, wenn sie die Eingangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllen und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte bestanden haben. Liegt die Bewertung eines Ausbildungsabschnitts noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung vorbehaltlich des Bestehens des Ausbildungsabschnitts.

§ 21 § 23