Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 23 Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und bestimmt die mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Personen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuer-wehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 22 § 24