Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 27 Bewertungsgrundsätze
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen nach Anlage 2 zu bewerten.
(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses von Prüfungsteilen wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Einzelleistungen errechnet. Das Ergebnis wird auf eine ganze Punktzahl gerundet. Dabei wird bei einem Dezimalwert von 5 an der ersten Stelle nach dem Komma aufgerundet, im Übrigen abgerundet.