Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.

(2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten

Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,

Menschenführung,

Fahrzeug- und Gerätekunde,

Einsatz- und Führungslehre,

vorbeugender Brandschutz und

fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen

zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.

(3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.

§ 27 § 29