Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 28 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.
(2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten
Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,
Menschenführung,
Fahrzeug- und Gerätekunde,
Einsatz- und Führungslehre,
vorbeugender Brandschutz und
fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen
zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.
(3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.