Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungsdurchgangs beginnen. Die Termine für die Wiederholung der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt das Ergebnis der vorangegangenen Laufbahnprüfung.
(3) Wird von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung kein Gebrauch gemacht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(4) Die Prüfungsbehörde erlässt einen Prüfungsbescheid über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung und übermittelt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandenen Ausbildungsabschnitte und die Prüfungsleistungen. Der Prüfungsbescheid wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.