Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 33 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
(2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.