Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 36 Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften
(1) Zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 17 bis 19 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt.
(2) Die §§ 9 bis 35 dieser Verordnung gelten für die Aufstiegsausbildung entsprechend, soweit sich aus dem Ausbildungsplan nach § 37 nichts Abweichendes ergibt.