Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 39 Übergangsvorschrift

Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vom 30. Mai 2008 ( GVBl. II S. 206) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung.

Anlagen

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Anlage 1 269.2 KB

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Anlage 2 92.0 KB

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Anlage 3 210.7 KB

§ 38