Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 38 Experimentierklausel
(1) Anwärterinnen und Anwärter können ausbildungsbegleitend einen Bachelorstudiengang absolvieren, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Wegen der Durchführung des Vorbereitungsdienstes setzt sich die Einstellungsbehörde mit der Prüfungsbehörde vor der Entscheidung über die Einstellung ins Benehmen.
(2) Die Durchführung des Bachelorstudienganges richtet sich nach der Studienordnung und den Studienplänen der Hochschuleinrichtung für diesen Studiengang. Die Studienordnung muss gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin vom 14. Dezember 2017 ( GVBl. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin nach § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 6) bestätigt worden sein.
(3) Die Einstellungsbehörde kann im Benehmen mit der Prüfungsbehörde und im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium von den §§ 4 bis 10, § 12 in Verbindung mit Anlage 1 und § 14 abweichen, soweit es die Besonderheiten des ausbildungsbegleitenden Studiums erfordern.
(4) Bei der Aufstellung des Ausbildungsplans sind insbesondere Zeiträume für Praktika, Fachpraktika, andere praktische Studienzeiten oder vorlesungsfreie Zeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, zu berücksichtigen.
(5) Die Hochschuleinrichtung führt in eigener Zuständigkeit die Prüfungen durch, bewertet die Studienleistungen und bildet die Gesamtnote.
(6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt der Ausbildungsbehörde nach Abschluss des Studiums unverzüglich einen Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bachelor studiums vor.
(7) Die Laufbahnbefähigung kann nicht erwerben, wer das Bachelor studium endgültig nicht bestanden hat. § 6 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anerkennung durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgestellt wird.
(8) Die Anwendung und Durchführung dieser Vorschrift soll in angemessenen zeitlichen Abständen, spätestens aber nach zwei abgeschlossenen Ausbildungsgängen evaluiert werden.